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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 924geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu), Text (neu)
in Kraft 01.01.1917 – 01.01.1917 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 69/1916 § 924↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 48/2001 § 924↗RIS↗
§ 924. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, § 117, RGBl. Nr. 69/1916.) Vermutung der Mangelhaftigkeit
§ 924.
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.