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Norm
ABGB
Fassungen
§ 952 ABGB
BGBl
§ 952 ABGB
Judikatur
§ 952 ABGB
§ 952 ABGB
Fassungsvergleich zu
ABGB
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 952
aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF
JGS Nr. 946/1811
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 87/2015
§ 952↗
RIS↗
§ 952.
Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Werth nicht mehr; so haftet er nur in so fern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat.