Änderungen zwischen den Fassungen
§ 986geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 986.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.