Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 987geändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.1812 – 10.06.2010 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 28/2010 § 987↗RIS↗
in Kraft ab 11.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 28/2010 § 987↗RIS↗
Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
§ 987.
Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen, Münz-Sorte bedungen hat; so muß die Zahlung in eben dieser Münz-Sorte geleistet werden. Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.