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Fassungsvergleich zu JN××

Änderungen zwischen den Fassungen

Jurisdiktionsnorm (JN) 1
§ 109geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2001 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 109↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 109↗RIS↗
Obsorge, Sachwalterschaft Erwachsenenvertretung und Kuratel
§ 109.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Sachwalterschaft Erwachsenenvertretung sowie die Vorsorgevollmacht und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen oder die sonstige Pflegebefohlene seinen schutzberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen den Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.
(2) Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um einen sonstigen Pflegebefohlenen eine sonstige schutzberechtigte Person handelt, das Gericht seines ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.