▾§ 113geändertBezeichnung, Text
Legitimation unehelicher Kinder.
§. 113.
Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimirende Person bereits ein Vormund oder Curator bestellt ist, die Vormundschafts- oder Curatelbehörde, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimirenden legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.