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Fassungsvergleich zu JN××

Änderungen zwischen den Fassungen

Jurisdiktionsnorm (JN) 1
§ 120aneu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 91/1993 § 120a↗RIS↗
Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher.
§. 120a.
Zur Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.
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Erteilung