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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 101geändertAbs 2 Z 2 bis Z 6
in Kraft 01.01.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 155/2024 · danach: BGBl. I Nr. 100/2025 § 101↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 101↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 101.
(1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,
2. als Wart mit Grundbefähigung 102,2 105,6 €,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 276,9 286,0 €,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 437,8 452,2 €,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 335,8 346,9 € und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 248,9 257,1 €.
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.
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Prüfmeister