Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 112ageändertÜberschrift; Abs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.08.1999 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 112a↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 § 112a↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT A
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Haushaltszulage und, Kinderzulage und Kinderzuschuss
§ 112a.
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.
(3) Das Außerkrafttreten des § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)