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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 112bgeändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.05.1995 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 § 112b↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2001 · idF BGBl. I Nr. 87/2001 § 112b↗RIS↗
Berücksichtigung Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben für die Vorrückung
§ 112b. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.