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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 113fneu
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 155/2001 § 113f↗RIS↗
Abfertigung
§ 113f.
Bei Austritt aus Anlass einer zwischen dem 30. Jänner 2000 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Eheschließung oder einer zwischen dem 30. Jänner 1996 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Geburt im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 ist § 26 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.