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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 117bgeändertAbs 2 Tabelle
in Kraft 01.01.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 155/2024 · danach: BGBl. I Nr. 100/2025 § 117b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 117b↗RIS↗
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
§ 117b.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
(2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:
in der Verwendungsgruppe
PF 6
PF 5
PF 4
PF 3
PF 2
PF 1
Euro
kleine AVO
70,1 72,4
97,7 100,9
139,8 144,4
167,9 173,4
194,2 200,6
65,8 68,0
große AVO
139,8 144,4
192,8 199,2
187,3 193,5
222,2 229,5
260,0 268,6
267,0 275,8
kleine Daz
106,3 109,8
144,3 149,1
209,8 216,7
251,7 260,0
292,3 301,9
100,7 104,0
große Daz
211,2 218,2
289,4 299,0
279,8 289,0
335,8 346,9
388,8 401,6
398,8 412,0
(3) Die §§ 8 und 10 sind anzuwenden.