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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 132neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 § 132↗RIS↗
Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 132.
§ 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,
2. im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und
3. bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach § 112 dem Beamten in Unteroffiziersfunktion
a) in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im § 112 Abs. 1 Z 1 angeführten Höhe und
b) in einer höheren Einstufung in der im § 112 Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe
gebührt.