Änderungen zwischen den Fassungen
§ 133neu
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 133.
Es sind anzuwenden:
1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.