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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 133neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 § 133↗RIS↗
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 133.
Es sind anzuwenden:
1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.