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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 133bneu
in Kraft ab 01.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 § 133b↗RIS↗
Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 133b.
§ 101a ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.