Änderungen zwischen den Fassungen
§ 141geändert
Besondere Dienstzulage
§ 141.
Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 155,4 160,5 € und in der Verwendungsgruppe W 1 183,1 189,1 €.