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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 148neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 § 148↗RIS↗
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
§ 148.
(1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes angehört, zum Beamten des Exekutivdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
1. der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
2. der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
3. einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie § 146 (allenfalls in Verbindung mit § 147) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.
(2) § 137 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.