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§ 150geändertTabelle
Dienstzulage
§ 150.
Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
in den Dienstklassen | bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist | Dienstzulage Euro | ||
III und IV | Fähnrich | 125,5 | ||
Oberleutnant | 189,1 | |||
Hauptmann | 220,9 | |||
ab V | 245,3 | |||