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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 153geändertAbs 2 Schlussteil
in Kraft 01.01.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 155/2024 · danach: BGBl. I Nr. 100/2025 § 153↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 153↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 153.
(1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1. der Verwendungsgruppe H 2
335,8 346,9 €,
2. der Verwendungsgruppe H 1
248,9 257,1 €.
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.