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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 170ageändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil
in Kraft 01.01.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 155/2024 · danach: BGBl. I Nr. 100/2025 § 170a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 170a↗RIS↗
Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2025 2026
§ 170a.
(1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten
… 3 unveränderte Absätze
1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
2. Vertragsbediensteten des Bundes,
3. Landeslehrpersonen und
4. Landesvertragslehrpersonen
mit 1. Jänner 2025 Juli 2026 um 3,5 3,3 v.H., mindestens jedoch um 82,40 € und höchstens um 437,80 €, und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.
Schlagworte
Postwesen