Änderungen zwischen den Fassungen
§ 171ageändert
Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
§ 171a.
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin Bundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.