▾§ 41geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
ABSCHNITT III
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
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UNTERABSCHNITT A Richteramtsanwärter und Richter
Richteramtsanwärter und Richter § 41.
------------------------------- Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.
§ 41. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im Richterdienstgesetz geregelt.