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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 59egeändert
in Kraft 12.02.2015 – 14.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 119/2016 § 59e↗RIS↗
in Kraft ab 15.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 60/2018 § 59e↗RIS↗
Differenzzulagen
§ 59e.
Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt maßgebend ist, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, beträgt der beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich abweichend von § 12a Abs. 4 und 5
1. zwei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, und
2. vier Jahre in allen anderen Fällen.