Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 60bneu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 120/2012 § 60b↗RIS↗
Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen
§ 60b.
(1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.
(2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.