Änderungen zwischen den Fassungen
§ 63ageändertTabelle, Text
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a.
Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
Promille | ||
Promille und | ||
Promille |
des Gehalts der Gehaltsstufe 11 8 der Verwendungsgruppe L 1.