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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 67geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 4a (entfallen); Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 102/2018 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 § 67↗RIS↗
Überstellung Vergütung Schulqualitätsmanagement
§ 67.
(1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- Der Beamtin oder Fachinspektor ernannt, dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in fünf Jahren. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden der Höhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes.
(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ werden Auf die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:
1. Verwendungsgruppen SI 1 und FI § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2 § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2.
(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4a) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind den für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebenden Zeiten auch jene Zeiten im Höchstausmaß von fünf Jahren zuzurechnen, die gemäß § 65 Abs. 4 in der bisherigen Verwendungsgruppe anzurechnen waren.
(5) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 2 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zurückgelegte Dienstzeit in einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Bei der Ernennung oder Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben hätte, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt (Abs. 4) worden wäre.
Schlagworte
Schulinspektor