Änderungen zwischen den Fassungen
§ 102aufgehoben
§ 102.
Der gutächtlichen Beratung des Kriegsopferfürsorgebeirates unterliegen alle grundsätzlichen Fragen der Fürsorge für Kriegsopfer, insbesondere die Vorbereitung von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.
Anmerkung