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Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 109geändert
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 225/1980 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 § 109↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1992 · idF BGBl. Nr. 687/1991 § 109↗RIS↗
§ 109.
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1). Den gleichen Anspruch haben Schwerbeschädigte, 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.