Änderungen zwischen den Fassungen
§ 109geändert
§ 109.
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1). Den gleichen Anspruch haben Schwerbeschädigte, 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.