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Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 113dneu
in Kraft ab 21.10.2008 · idF BGBl. I Nr. 129/2008 § 113d↗RIS↗
Zuschuss zu den Energiekosten
§ 113d.
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.