Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 66geändertAbs 2
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 225/1980 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 § 66↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 139/1997 § 66↗RIS↗
ABSCHNITT XX.
Fälligkeit und Auszahlung
§ 66.
(1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld und Familien(Tag)geld sind ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Familiengeld, Taggeld