Änderungen zwischen den Fassungen
§ 67geändert
§ 67.
Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle Schillingbeträge Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen 5 Cent an auf einen Schilling 10 Cent zu ergänzen.