Änderungen zwischen den Fassungen
§ 68geändert
ABSCHNITT XXI.
Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.
§ 68.
Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:
1. Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);
… 4 unveränderte Absätze
2. Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);
3. Eltern (§ 44).
Anmerkung