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Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 76geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 150/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2013 § 76↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 71/2013 § 76↗RIS↗
ABSCHNITT XXII.
Härteausgleich.
§ 76.
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 93 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 3, BGBl. Nr. 212/1984; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990