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Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 89geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 150/2002 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 89↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 § 89↗RIS↗
ABSCHNITT III.
Vorläufige Verfügungen.
§ 89.
(1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes Österreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975