Änderungen zwischen den Fassungen
§ 94geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 8 (entfallen)
Entscheidungen der Schiedskommission. des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung
§ 94.
(1) Der Senat der Schiedskommission (§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 22) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2) Zur Verhandlung Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und Beschlußfassung eines Senates ist des Verbrechensopfergesetzes die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.