▾§ 95geändertBezeichnung (entfallen), Text (entfallen), Anm (neu)
ABSCHNITT VIII.
Sonstige Bestimmungen.
§ 95.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) einzubringen.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
(Anm.: § 95 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001)