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Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 96aufgehoben
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 § 96↗RIS↗
§ 96.
Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975