Änderungen zwischen den Fassungen
§ 97aufgehoben
ABSCHNITT IX.
Buchhaltungsdienst.
§ 97.
(1) Der Buchhaltungsdienst bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wird von ihren Buchhaltungen besorgt.
(2) Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 118/1926, die Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 413/1931, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV.), Anwendung.
Anmerkung