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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 100geändertBezeichnung; Abs 1
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 100↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 100↗RIS↗
Beitritt
§. 100.
(1) Wenn das Executionsgericht Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§. 99 Absatz Abs. 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.
(2) Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für die bereits in einem anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein Verwalter ernannt ist, so hat das Exekutionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen.
(3) Vom Beitritt ist neben dem neuen Gläubiger auch der Verpflichtete zu verständigen.