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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 126geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 126↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 126↗RIS↗
Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha
§. 126.
Der gemäß §§. 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Theil Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im §. 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrechte Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
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