Änderungen zwischen den Fassungen
§ 127geändertAbs 1
Forderungsanmeldung
§ 127.
(1) Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur infolge Anmeldens nach Anmeldung der Gäubiger Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind jedoch von Amts wegen in die Verteilung einzubeziehen.
(2) In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. § 210 gilt sinngemäß.