▾§ 131geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
Verwaltung von Superädifikaten, Liegenschaftsanteilen und nicht verbücherten Liegenschaften Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte
§ 131.
(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von Superädifikaten einzelne Liegenschaftsanteile, Baurechten Superädifikate und einzelnen Liegenschaftsanteilen zu beziehen Baurechte anzuwenden.
(2) Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in das Grundbuch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäß.