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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 135aneu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 135a↗RIS↗
An Verwalter übergebene Liegenschaft
§ 135a.
Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“