§. 172. Weitere Zustellungen
(1) Ausfertigungen des Versteigerungsedictes sind ferner zuzustellen: § 172.
1. den öffentlichen Organen, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind; Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes im Grundbuch angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzustellen.
2. wenn die Liegenschaft Eigenthum eines unter staatlicher Aufsicht stehenden Vereines oder einer solchen Gesellschaft oder Genossenschaft ist oder wenn zu Gunsten derartiger Vereine, Gesellschaften oder Genossenschaften auf der zu versteigernden Liegenschaft Forderungen oder Rechte haften, dem zur Ausübung der staatlichen Aufsicht bestellten Regierungscommissär;
3. wenn die Liegenschaft Eigenthum einer öffentlichen, unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt ist, der Aufsichtsbehörde, oder wenn die Liegenschaft zum Stammvermögen einer Gemeinde oder eines Bezirkes gehört, dem Landesausschusse;
4. wenn die Liegenschaft Eigenthum einer durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt ist, der staatlichen Verwaltungsbehörde erster Instanz, in deren Amtsbereiche sich die Liegenschaft befindet, oder wenn diese in einer Stadt mit eigenem Statut gelegen ist, der politischen Landesstelle.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten öffentlichen Organe sind bei Zustellung des Versteigerungsedictes aufzufordern, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sich gemäß §. 171 Absatz 2, über die Art der Berichtigung dieser Ansprüche zu erklären und überdies spätestens im Versteigerungstermine vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Zinsen und anderen Nebengebüren anzumelden widrigens diese letzteren Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Vertheilungsmasse berichtigt werden würden.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 3: Der Landesausschuß ist die Landesregierung.
Zu Abs. 1 Z 4: Die staatliche Verwaltungsbehörde erster Instanz ist
die Bezirkshauptmannschaft, die politische Landesstelle ist der
Landeshauptmann.
Schlagworte
Versteigerungsedikt, Zustellung, Finanzamt, Regierungskommissär,
Gebühren, Nebengebühren, Verteilungsmasse