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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 175geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 175↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 175↗RIS↗
Prüfungspflichten und Anordnungen des Gerichts
§. 175.
Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermine Versteigerungstermin durch Prüfung der Urkunden, welche zum Beweise der Kundmachung und der Zustellung zu dienen haben, die Gewissheit zu verschaffen, dass die in Beziehung auf die Bekanntmachung und Zustellung des Versteigerungsedictes ertheilten erteilten Anordnungen befolgt wurden. Bei wahrgenommenen Mängeln sind die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen und Curatorsbestellungen Kuratorbestellungen in der Art zu verfügen, dass die Versteigerung in dem für sie bestimmten Termine ungehindert vorgenommen werden kann.
Schlagworte
Versteigerungsedikt, Kuratorsbestellung, Zustellmangel