Änderungen zwischen den Fassungen
§ 181geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§. 181.
(1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden. Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.
(2) Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird und Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Meistbietende das Vadium erlegt hat Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.
Anmerkung