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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 197geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 197↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 197↗RIS↗
Entkräftung des Überbots
§. 197.
Von dem höchsten Überbot, für das eine Sicherheit erlegt wurde, ist der Ersteher zu verständigen. Er kann die angebrachten Überbote dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgetheilt mitgeteilt wurde, sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht. Die Erklärung darüber ist beim Executionsgerichte Exekutionsgericht mittels Schriftsatz oder zu Protokoll abzugeben; sobald der Schriftsatz beim Executionsgerichte Exekutionsgericht eingelangt oder das Protokoll geschlossen ist, kann die Erklärung nicht mehr zurückgezogen werden.
Schlagworte
Exekutionsgericht