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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 198geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 12.08.2014 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 69/2014 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 198↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 198↗RIS↗
Annahme des Überbots
§. 198.
(1) Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß §. 197 erhöht, sind sämmtliche sämtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.
(2) Der Ersteher, die Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete, sowie alle Personen, welche gegen die dem Überbote vorausgegangene Zuschlagsertheilung Recurs Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verständigen und können sie mittels Recurs Rekurs anfechten. Das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, welche gegen die Zuschlagsertheilung Recurs Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, gilt als Zurücknahme dieses Recurses Rekurses.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, Rekurs