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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 215geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 2 bis Z 4
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 215↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 215↗RIS↗
Vertheilungsmasse. Verteilungsmasse
§. 215.
Die Vertheilungsmasse Verteilungsmasse bilden:
1. das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (§ 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
2. die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (§. 159 191 Z 4);
3. das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (§ 155 206);
4. die vom Ersteher gemäß §. 157 208 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Vertheilungsmasse Verteilungsmasse fließenden Beträge.
Schlagworte
Verteilungsmasse