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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 216aneu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 216a↗RIS↗
Vorrangseinräumung
§ 216a.
Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des § 30 Abs. 3 GBG ist bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortritt.
Anmerkung
früher § 150a
Schlagworte
Allgemeines Grundbuchsgesetz (BGBl. Nr. 39/1955)